ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der „HOMANIT Polska Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością i Spółka" Spółka komandytowa in Karlino

( Stand Juni 2010 )

 

§ 1 Gültigkeit der Bedingungen:

  1. Diese allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (im weiteren "Bedingungen" genannt) finden alleinige Anwendung für alle Lieferungen und Leistungen der „HOMANIT Polska Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością i Spółka spółka komandytowa in Karlino (im weiteren "Verkäufer" genannt). Diese Bedingungen werden zum Bestandteil aller Verkaufs- und Lieferverträge (im weiteren "Vertrag" genannt) und finden auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Anwendung, auch wenn sie in jeweiligem Fall nicht ausdrücklich erneut vereinbart werden. Die Anwendung von widersprechenden, abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Käufers wird ausgeschlossen, auch im Falle, wenn der Käufer auf ihrer Grundlage den Auftrag erteilte oder eine Erklärung abgab, sowie im Falle, wenn der Verkäufer, der den abweichenden Bedingungen des Käufers bewusst war, eine Lieferung zu seinem Gunsten ohne zusätzliche Vorbehalte realisierte.

  2. Alle Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der auf ihrer Basis abgeschlossen wurde, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

  3. Diese Bedingungen bestehen in elektronischer Form und werden dem Käufer als eine Datei in einem allgemein verwendeten Format auf der Website  (www.homanit.pl) bereitgestellt, so dass sie vom Käufer im normalen Handlungsvorgang heruntergeladen, gespeichert und geöffnet werden können. Diese Bedingungen treten außer Kraft mit der Veröffentlichung auf der o/g Website neuer Bedingungen oder mit der Zustellung neuer Bedingungen dem Käufer.   


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss:

  1. Informationen, Preislisten und andere Werbungs- und Geschäftsinformationen des Verkäufers stellen kein Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches, sondern lediglich eine Einladung zu Verhandlungen dar.

  2. Der Vertrag wird aufgrund des Auftrags des Käufers abgeschlossen. Dieser Auftrag stellt ein Angebot im Sinne des Zivilgesetzbuches dar und der Käufer ist an den erteilten Auftrag durch mindestens 7 (sieben) Tagen nach seinem Eingang bei dem Verkäufer gebunden. Die Aufträge des Käufers bedürfen jeweils einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers, und bis zu diesem Zeitpunkt sind sie für den Verkäufer nicht bindend. Der Vertrag gilt als abgeschlossen mit der ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers.

  3. Sollte sich die Auftragsbestätigung des Verkäufers vom Inhalt des vom Käufer erteilten Auftrags unterscheiden, wird der Vertragsabschluss zu den Bedingungen erfolgen, die vom Verkäufer vorgeschlagen wurden, sofern der Käufer spätestens 3 (drei) Tage nach dem Erhalt der Auftragsbestätigung diese ausdrücklich schriftlich nicht abweist.

  4. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden bindend mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

  5. Der Verkäufer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an den Zeichnungen, Kalkulationen, technischen Berechnungen, begutachtenden Behandlungen und anderen Unterlagen, die dem Käufer beim Vertragsabschluss zu- oder bereitgestellt wurden, vor.  Sie sind nur für die Zwecke des Vertragsabschlusses bestimmt und dürfen weder im Ganzen noch zum Teil vervielfältigt oder den Dritten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden. 

  
§ 3 Lieferort und -termin:

  1. Ohne abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen gilt als Erfüllungsort der Leistung des Verkäufers (Lieferort) der Sitz seines Werkes.

  2. Als Liefertermin gilt der Termin aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Sollte die Lieferung in dem im Auftrag des Käufers angegebenen Termin nicht erfolgen können, wird der Verkäufer mit der Auftragsbestätigung zugleich einen anderen Liefertermin bindend bestimmen, unter dem Vorbehalt des §2.3 dieser Bedingungen.

  3. Der Liefertermin beginnt seine Laufzeit erst dann, wenn der Käufer alle Unterlagen und Informationen überweist, die zur ordnungsgemäßen Lieferung benötigt werden (insbesondere die erforderlichen technischen Daten der bestellten Ware angibt und bei der vereinbarten Vorauszahlung auch die festgelegten Zahlungen vornimmt. Der Käufer trägt volle Verantwortung für die Folgen der Angabe von falschen oder unvollständigen Auftragsdaten sowie für die Fehler/Verspätungen, die daraus erfolgen.  

  4. Die Liefertermine gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft des Liefergegenstands gemeldet wurde. Der Käufer hat dem Verkäufer schriftlich die Nachfristen zu setzen, die nicht kürzer als 2 Wochen ab Erhalt der Information über die Festsetzung einer Nachfrist durch den Verkäufer sein dürfen.

  5. Der Verkäufer haftet nicht für die Nichteinhaltung des Liefertermins im Falle höherer Gewalt oder anderer, nicht voraussehbarer, außerordentlicher und vom Verkäufer nicht verschuldeter Umstände, die die termingerechte Erfüllung der Verpflichtung wesentlich  erschweren oder verhindern. Es bezieht sich insbesondere auf solche Umstände wie z.B. Probleme mit der Rohstoffversorgung, Betriebsstörungen, die durch Feuer, Wasser, Ausfälle der Produktionsanlagen und Maschinen, Streik, Aussperrung, Materialdefizit, Energie, fehlende oder erschwerte Transportmöglichkeiten, Handlungen der staatlichen Behörden, Änderungen der Rechtsvorschriften verursacht werden, auch wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers oder ihren Unterlieferanten auftreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin um die Andauer des Hindernisses sowie um den Zeitraum, der für die Wiederaufnahme der Lieferungen erforderlich ist, zu verschieben. Er wird den Käufer darüber in Kenntnis setzen. Vor dem Ablauf des oben genannten, verlängerten Liefertermins ist der Käufer nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verursachen jedoch die oben genannten Hindernisse die Überschreitung des festgelegten Termins um mindestens 1 Monat, so steht sowohl dem Verkäufer als auch dem Käufer das Recht zu, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten, wobei der Käufer nur dann dazu berechtigt ist, wenn die früher dem Verkäufer gemäß dem §3.4. in fine dieser Bedingungen gesetzte Nachfrist wirkungslos abgelaufen ist. In den oben genannten Fällen stehen dem Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer zu.

  6. Bei der durch den Verkäufer verschuldeten Nichteinhaltung des Liefertermins und dem daraus resultierenden Schaden des Käufers, ist der Käufer berechtigt eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen.  Die Entschädigung umfasst die typischen Schaden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar waren. Ihre Höhe beträgt maximal 1% für jede volle Verzugswoche, jedoch nicht mehr als 5% des Nettowerts des Lieferteils, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgerecht ausgenutzt werden konnte. Nach dem wirkungslosen Ablauf der früher dem Verkäufer gemäß dem §3.4. in fine dieser Bedingungen gesetzten Nachfrist ist der Käufer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Käufer dann nicht zu, wenn er selber in Verzug mit der Abnahme der Ware ist. Jegliche etwaige Ansprüche des Käufers aus dem Lieferverzug, insbesondere die Schadenersatzansprüche, sind unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des §8 dieser Bedingungen ausgeschlossen. 

  7. Es werden die Teillieferungen zugelassen. Die Teillieferungen können gesondert fakturiert werden. Sollte der Verkäufer den Vertrag in einem Teil erfüllen, stehen die o/g Rechte (insbesondere das Rücktrittsrecht) dem Käufer ausschließlich in Bezug auf den nicht erfüllten Vertragsteil zu. Die um bis 10% verminderten oder vergrößerten Lieferungen gelten als vertragsgerecht.

  8. Der Käufer ist verpflichtet, die versandbereit gemeldete Ware vor Ablauf des Liefertermins abzunehmen. Sonst ist der Verkäufer berechtigt, nach eigener Wahl, jeweils zu Kosten und aufs Risiko des Käufers die Ware zu versenden oder sie zu lagern oder sie nach vorherigen Benachrichtigung des Käufers und wirkungslosem Ablauf der Nachfrist freihändig zu den Bedingungen nach dem Ermessen des Verkäufers zu veräußern, wobei die Beträge aus der Veräußerung werden auf die Forderungen des Verkäufers aus der Lieferung der nicht abgenommenen Ware angerechnet, und der Käufer verpflichtet sich die etwaige Preisdifferenz zu decken. Das Obige gilt in dem Fall, wenn die Versendung der Ware aus anderen Gründen nicht erfolgen kann, für die der Verkäufer nicht haftet.

 

§ 4 Preise und Zahlungen:

  1. Bei keinen abweichenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen gelten die vom Verkäufer genannten Preise EXW gemäß Incoterms 2000. Die Preise verstehen sich netto und werden um die zum Tag der Rechnungsausstellung geltende Mehrwertsteuer vergrößert.  

  2. Der für die jeweilige Lieferung gültige Preis ist der Preis, der vom Verkäufer in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben wurde. Sollte jedoch die Lieferung später als 4 Monate nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausgeführt werden, behält sich der Verkäufer das Recht vor, einen Preis von seiner zum Tage der Lieferungsausführung geltenden Preisliste anzuwenden.
     
  3. Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, die Preise anzupassen, wenn es nach der erfolgten Auftragsbestätigung auf Wunsch des Käufers zur Änderung des Formats (der Abmessungen) von bestellten Waren um mehr als 2% im Verhältnis zum ursprünglich bestellten Format kommt.     

  4. Bei keinen abweichenden schriftlichen Vereinbarungen wird der Käufer alle Zahlungen – auch bei Teillieferungen – ohne Abzüge (Bankgebühren usw.) innerhalb 30 Tage ab Datum der Rechnungsausstellung vornehmen. In den individuell festgelegten Fällen kann der Verkäufer dem Käufer einen Preisnachlass aus der schnelleren Zahlung (Skonto) vom Nettopreis (ausschließlich etwaiger Transportkosten) gewähren, wobei das eventuelle Skonto ausschließlich dann gewährt wird, wenn alle anderen Zahlungsverbindlichkeiten aus den früheren Lieferungen vollständig und termingerecht beglichen wurden. Das Skonto wird nicht gewährt für die Aufträge mit dem Nettowert unter 100,- EUR. Gegen schriftliche Zustimmung des Verkäufers kann die Zahlung auch mit dem Scheck oder Wechsel erfolgen, wobei der Verkäufer keine Haftung dafür übernimmt, dass diese rechtzeitig vorgezeigt und zu Protest gegeben werden. Alle Kosten, die beim Verkäufer aus dem Diskont der Schecks oder Wechsel entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

  5. Bei der Zahlung mit der Banküberweisung gilt als Zahlungstag der Tag, an dem der Überweisungsbetrag auf dem auf der MwSt.-Rechnung angegebenen Bankkonto gutgeschrieben wird. 

  6. Abgesehen von den Angaben des Käufers werden die Zahlungen zuerst auf die früher fälligen Forderungen angerechnet. Sollten die zusätzlichen Kosten oder Zinsen von der überfälligen Forderung entstehen, so steht dem Käufer unabhängig von den Angaben des Käufers das Recht zu, die vorgenommenen Zahlungen in erster Linie auf die Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 

  7. Bei nicht termingerechter Zahlung gerät der Käufer in Verzug, ohne andere Voraussetzungen aufweisen zu müssen. Vom Tag des Verzuggeratens an ist der Verkäufer berechtigt, die gesetzlichen Zinsen anzurechnen, und alle Zahlungsverbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen werden sofort fällig und der Verkäufer ist berechtigt, ihre Zahlung geltend zu machen, unabhängig von der Fälligkeit der angenommenen Wechsel.   

  8. Beim Zahlungsverzug des Käufers oder der Kenntnisnahme des Verkäufers über die Umstände, die auf Verschlechterung der Zahlungs- und/oder Kreditfähigkeit des Käufers hindeuten können, insbesondere wenn die Einlösung der von ihm ausgestellten Wechsel oder Schecks unmöglich ist, der Versicherer des Geschäftes die Gewährung oder Fortsetzung der Versicherung des Verkaufs an den Käufer verweigert oder die Höhe des Kreditlimits reduziert, gegen den Käufer ein Antrag auf die Bekanntgabe der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder ein Sanierungsverfahren eingeleitet wurde, ist der Verkäufer darüber hinaus berechtigt, die Ausführung der erteilten und nicht realisierten Aufträge einzustellen oder ihre Ausführung von der umgehenden Vorlegung in dem von ihm festgelegten Termin der durch den Verkäufer bestimmten (hinsichtlich der Form und des Inhalts) Sicherheiten (z.B. der Bankgarantie einer polnischen Bank) oder von der Vorauszahlung abhängig zu machen, und im Falle wenn der Aufforderung des Verkäufers nicht genuggetan wird, ohne eine Nachfrist zu setzen, von allen oder manchen Verträgen nach dem Ermessen des Verkäufers im Ganzen oder zum Teil zurückzutreten. Sollte das Rücktrittsrecht in Anspruch genommen werden, wird der Käufer die nachgewiesenen Aufwendungen, die vom Verkäufer getragen wurden, rückerstatten. Das Recht auf die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch den Verkäufer bleibt davon unberührt.

  9. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer ausschließlich dann zu, wenn die ihm gegenüber dem Verkäufer zustehende Forderung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wird oder wenn diese durch den Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt wird. Dem Käufer steht jedoch nicht das Recht zur Aufrechnung gegen die Forderung, die er im Wege der Abtretung erwarb. Dem Käufer steht kein Recht auf Einstellung jeglicher Zahlungen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt:

  1. Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers werden unter Vorbehalt des Eigentumsrechts ausgeführt. Die gelieferte Ware (im weiteren „vorbehaltene Ware”) bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen durch den Käufer, unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage, einschließlich der bedingten Forderungen oder der künftigen Nebenforderungen, sowie der Schadenersatzansprüche.

  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne frühere schriftliche Zustimmung des Verkäufers ein Pfandrecht oder eine Sicherungsübereignung zu bestellen oder die vorbehaltene Ware auf eine andere Art und Weise zu belasten. Beim Eingriff der Dritten, insbesondere wenn eine Vollstreckung gegenüber der vorbehaltenen Ware vorgenommen wird, ist der Käufer verpflichtet, das Eigentumsrecht des Verkäufers anzuzeigen, diesen umgehend über den Eingriff des Dritten zu informieren und dem Verkäufer alle nötige Hilfe zum Schutz seiner Rechte zu leisten. Der Käufer trägt alle Kosten, die mit dem Schutz des dem Verkäufer zustehenden Eigentumsrechts verbunden sind.       

  3. Sollte der Käufer den Vertrag verletzen – insbesondere im Falle eines Zahlungsverzugs, ist der Verkäufer berechtigt, die sofortige Rückgabe der vorbehaltenen Ware zu verlangen, und der Käufer hat diese Ware dem Verkäufer auszugeben, beziehungsweise seine Ansprüche gegenüber den Dritten auf die Ausgabe der vorbehaltene Ware an den Verkäufer abzutreten.  Der Käufer trägt alle Kosten, die mit der Rückgabe der vorbehaltenen Ware verbunden sind. Die Aufforderung zur Rückgabe der vorbehaltenen Ware hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des geschlossenen Vertrags und bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Verkäufer eine ausdrückliche schriftliche Rücktrittserklärung abgibt. 

  4. Der Käufer ist jedes Mal verpflichtet, die Ware zu eigenem Kosten sorgfältig aufzubewahren und sie gegen übliche Gefahren, vor allem gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, bis zur Höhe seines Kaufpreises zu versichern. Der Käufer überträgt schon jetzt auf den Verkäufer die Forderungen gegenüber dem Versicherer aus dem versicherten Schaden in der Höhe, die dem Wert der vorbehaltenen Ware entspricht. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer ihm die Versicherungsscheine zur Geltendmachung der Versicherungsleistungen ausgeben.

  5. Der Eigentumsvorbehalt umfasst auch die Waren, die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen entstanden sind. Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der vorbehaltenen Ware erfolgt immer zugunsten des Verkäufers, ohne jedoch die Entstehung jeglicher Verpflichtung bei dem Verkäufer zu verursachen. Im Falle, wenn der Käufer eine Verbindung oder Vermischung der vorbehaltenen Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren vornimmt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentumsrecht an der neuen Sache in dem Anteil, der proportional zum Wert der vorbehaltenen Ware aus der MwSt.-Rechnung im Verhältnis zum Wert der neuen Sache ermittelt wird. Der Anteil am Miteigentum wird zur vorbehaltenen Ware im Sinne dieser Bedingungen. Für den Fall, dass der Wert des Arbeitsaufwands des Käufers den Wert der verarbeiteten vorbehaltenen Ware übersteigt oder die vorbehaltene Ware mit den Sachen, die kein Eigentum des Verkäufers bilden, so verbunden wurde, dass sie zum Bestendteil anderer Hauptsache wird, die dem Käufer gehört, überträgt der Käufer auf den Verkäufer schon jetzt kostenlos das Miteigentumsrecht an der neuen Sache im entsprechenden Verhältnis. Die Aufbewahrung der Waren aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer ersetzt ihre Ausgabe.

  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die vorbehaltene Ware zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen, sowie diese weiterzuverkaufen, jedoch ausschließlich im Rahmen üblicher Geschäftstätigkeit und zu den Bedingungen, die von den Marktbedingungen nicht abweichen und nur, solange der Käufer allen seinen Pflichten, vor allem den Zahlungsverpflichtungen, gegenüber dem Verkäufer ordentlich nachkommt und keine anderen Umstände aus dem §4.7. Satz 1 dieser Bedingungen nicht auftreten. Im sonstigen Bereich ist der Käufer nicht berechtigt mit der vorbehaltenen Ware anders zu verfügen.   

  7. Als Sicherung überträgt der Käufer auf den Verkäufer schon jetzt alle ihm zustehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf der vorbehaltenen Ware in voller Höhe einschließlich aller Rechte, und der Verkäufer nimmt hiermit diese Abtretung an.  Sollte der Käufer die vorbehaltene Waren nach ihrer Verarbeitung oder Verbindung/Vermischung mit Sachen, die kein Eigentum des Verkäufers darstellen, veräußert haben, überträgt der Käufer schon jetzt auf den Verkäufer alle ihm daraus zustehenden Forderungen und Nebenrechte bis zum Wert der vorbehaltenen Ware aus den durch den Verkäufer ausgestellten Rechnungen, und der Verkäufer nimmt hiermit diese Abtretung an. Im Falle, wenn der Kunde des Käufers sich gegenüber das Recht auf die Abtretung der Forderung wirksam ausgeschlossen hat, so wird im Innenverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer angenommen, dass die oben angezeigten Forderungen, abgesehen von ihrer Art, auf den Verkäufer wirksam übertragen wurden. Für den Fall, dass der Käufer nach den nachfolgenden Bestimmungen des §5.8 dieser Bedingungen das Recht auf die Geltendmachung der Forderungen in eigenem Namen verliert, erteilt er dem Verkäufer eine Vollmacht zur Geltendmachung dieser Forderungen in seinem Namen und zu Kosten des Verkäufers.        

  8. Abgesehen von der Abtretung der Forderung nach den oben genannten Bestimmungen ist der Käufer berechtigt und verpflichtet auf eine widerrufbare Art und Weise die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen geltend zu machen. Es verletzt nicht das Recht auf die Geltendmachung dieser Forderungen durch den Verkäufer – der Verkäufer verpflichtet sich dieses Recht nicht in Anspruch zu nehmen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer, insbesondere den Zahlungsverpflichtungen, nachkommt und keine Umstände aus dem §4.7. Satz 1  dieser Bedingungen auftreten. Sonst verliert der Käufer sein Recht auf die Geltendmachung der Forderungen im eigenen Namen und auf unsere Aufforderung hat er den Verkäufer über die auf den Verkäufer übertragenen Forderungen und die Schuldner zu informieren, die Abtretung der Forderungen gegenüber den Schuldner bekanntzugeben und dem Verkäufer alle Unterlagen und Informationen zu überweisen, die zur Geltendmachung dieser Forderungen benötigt werden. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Schuldner des Käufers über die erfolgte Abtretung direkt zu informieren und sie zur direkten Zahlung zu seinen Gunsten aufzufordern.     

  9. Alle etwaigen Kosten (vor allem die Abgabe auf Rechtsgeschäfte), die mit der Abtretung der Forderungen verbunden sind, gehen zu Lasten des Käufers.

 

§ 6 Übergang der Gefahr des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung 

Bei keinen abweichenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen, geht das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung der Ware auf den Käufer mit der Bereitstellung der Ware zur Verfügung des Käufers auf dem Werksgelände des Verkäufers über. Beim Verzug in der Abnahme/Versendung der Ware aus den Gründen, die vom Käufer zu vertreten sind, geht das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung der Ware auf den Käufer mit der Meldung der Versandbereitschaft bei dem Käufer über.   


§ 7 Mangelhaftung:

  1. Der Käufer ist berechtigt, die etwaigen Ansprüche aus der Gewährleistung nur dann geltend zu machen, wenn er seiner Pflicht nachgekommen ist, den Liefergegenstand zu prüfen und den Verkäufer über die festgestellten Mängel gemäß den Rechtsvorschriften und/oder diesen Bedingungen zu informieren. Der Käufer ist verpflichtet, jede Lieferung auf die quantitativen, sichtbaren und aufdeckbaren Mängel und auf die Übereinstimmung der gelieferten Waren mit seiner Bestellung zu prüfen, sowie den Verkäufer umgehend, jedoch nicht später als innerhalb 7 Tage ab Ausgabe der Ware, schriftlich über die etwaigen Mängel zu informieren.  Die verborgenen oder bei der richtig durchgeführten Prüfung nicht feststellbaren Mängel hat der Käufer dem Verkäufer umgehend, jedoch nicht später als innerhalb 7 Tage ab Aufdeckung des jeweiligen Mangels, schriftlich mitzuteilen. Die Nichteinhaltung der oben genannten Reklamationstermine hat den Verlust der Berechtigungen aus der Gewährleistung in Bezug auf den jeweiligen Mangel zur Folge. Die Einleitung einer Prüfung der gemeldeten Mängel oder Maßnahmen zur Behebung eines Mangels durch den Verkäufer schließt nicht aus, dass der Verkäufer einen Einwand zur nicht termingerechten und nicht ordentlichen Mangelmeldung erheben kann.    

  2. Der Verkäufer haftet nicht für die Mängel und Fehler, die durch unsachgemäße Beladung, Entladung und/oder Lagerung, darunter durch die Aussetzung der Ware dem Einfluss der Witterungsbedingungen und/oder der Chemikalien, den natürlichen Verschleiß, die Nichtbeachtung der Anweisungen des Verkäufers bezüglich des Betrieb und der Wartung, der unsachgemäßen oder nicht bestimmungsgemäßen Anwendung der Ware, der fehlerhaften Montage entstanden sind.

  3. Für zulässig werden die nicht relevanten Abweichungen in Farbton, Design, Oberflächeneigenschaften, Abmessungen, Härte, Festigkeit und Wasseraufnahme gehalten. Diese Abweichungen stellen keine Grundlage für jegliche Ansprüche des Käufers dar.  

  4. Die Haftung des Verkäufers aus der Gewährleistung für die Mängel erlischt nach einem 1 Jahr ab Ausgabe der Ware an den Käufer. Bei den Sachmängel, die in der o/g Gewährleistungszeit aufgedeckt werden, verpflichtet sich der Verkäufer nach eigener Wahl entweder den Mangel kostenlos zu beheben, oder eine mangelfreie Ware zu liefern, sofern der Mangel schon vor dem Risikoübergang bestand oder aus dem Grund erfolgte, der schon vorher am verkauften Gegenstand lag. Die Beweislast in dieser Hinsicht trägt der Käufer.

  5. Um dem Verkäufer die Erfüllung der Pflichten aus dem §7.4. zu ermöglichen, ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer einen angemessenen Termin zu setzen, wobei der Termin als angemessen gilt, wenn dieser mindestens 30 Arbeitstage beträgt. Der Verkäufer kann die Mangelbehebung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verweigern, wenn diese mit den unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wären. Als unverhältnismäßig hoch gelten insbesondere die Kosten, die über 30% des Marktwertes der Ware hinausgehen, gegenüber der die Ansprüche aus der Gewährleistung erhoben wurden.   

  6. Im Verweigerungsfall, von dem oben im  § 7.5 die Rede ist, oder im Falle, wenn die Reparatur oder Lieferung mangelfreier Waren zwei Mal nicht gelingt, hat der Käufer das Recht vom Vertrag in seinem die mangelhafte Ware betreffenden Teil zurückzutreten oder die proportionale Preissenkung zu verlangen, wobei die etwaigen weitergehenden Ansprüche dem Käufer ausschließlich in dem Umfang zustehen, der im §8 dieser Bedingungenbestimmt wurde. Erklärt der Käufer wirksam, dass er das Recht auf die Preissenkung in Anspruch nimmt, so wird das Recht auf den Vertragsrücktritt aus dem gleichen Grund ausgeschlossen. Bei unwesentlichen Mängeln steht dem Käufer ausschließlich das Recht auf die Preissenkung zu.

  7. Die Waren, die wegen der Reparatur/des Austauschs der mangelhaften Ware ausgetauscht wurden, werden zum Eigentum des Verkäufers.

  8. Bei unbegründeten Reklamationen wird der Käufer dem Verkäufer auf seine Aufforderung alle Kosten rückerstatten, die der Verkäufer infolge des Reklamationsverfahrens getragen hat. 

  9. Mit den Gewährleistungsansprüchen kann direkt gegenüber dem Verkäufer nur der Käufer auftreten; diese Ansprüche dürfen auf die Dritten nicht übertragen werden.

  10. Diese Bedingungen bilden keine Grundlage für die Erteilung dem Käufer einer Garantie für die Qualität der Waren oder die Sicherung der Wareneigenschaften.

 

§ 8 Schadenersatzhaftung:

  1. Sofern die absolut geltenden Rechtsvorschriften oder Bestimmungen dieser Bedingungen nicht anders bestimmen, basiert die Haftung des Verkäufers auf dem Verschuldungsprinzip und wird ausschließlich auf die Fälle der Vorsatzschuld und der groben Fahrlässigkeit eingeschränkt. Diese Haftung begrenzt sich immer auf die Schäden, die normale, voraussehbare und direkte Folge einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers sind, unter Ausschluss des entgangenen Gewinns.  

  2. Die Bestimmungen des §8.1. dieser Bedingungen gelten entsprechend in Bezug auf die anderen Schadenersatzansprüche als die Ansprüche aus der Nichterfüllung oder unsachgemäßen Erfüllung des Vertrags, insbesondere die Ansprüche aus den unzulässigen Handlungen, außer den Ansprüchen aus der Haftung für den Schaden, der durch das gefährliche Produkt verursacht wurde.   

  3. Im sonstigen Bereich werden jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage ausgeschlossen.


§ 9 Angewandtes Recht. Gerichtsstand. Sonstige Bestimmungen:

  1. Der Vertrag und diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Republik Polen, unter dem Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. In den Angelegenheiten, die mit diesen Bedingungen nicht geregelt wurden, finden die Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung.

  2. Das Gericht, das für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus den Verträgen, die auf Basis dieser Bedingungen geschlossen wurden, zuständig ist, ist das ordentliche Gericht, sachlich zuständig für den Sitz des Verkäufers. Abgesehen von dem Obengenannten ist der Verkäufer berechtigt, den Käufer vor dem Gericht mit Gerichtsstand am Sitz/Wohnort des Käufers zu verklagen. 

  3. Sofern diese Bedingungen nicht anders bestimmen, ist die Abtretung der Rechte und Pflichten aus den Verträgen, die auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossen wurden, ausgeschlossen.

  4. Sooft es in diesen Bedingungen von der Schriftform die Rede ist, wird auch die Versendung eines Schreibens per Fax oder E-Mail für ausreichend gehalten.

  5. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden, dass der Verkäufer (die HOMANIT Polska Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością i Spółka” spółka komandytowa in Karlino ul. Kołobrzeska 17-19, PL-78-230 Karlino) seine Personendaten gemäß dem Personendatenschutzgesetz vom 29.08.1997 (poln. GBl. 02.101.926 mit späteren Änderungen) für die Zwecke der sachgemäßen Erfüllung der abgeschlossenen Verträge sowie für die Marketingzwecke ausnutzt Das Zugänglichmachen der Personendaten durch den Käufer ist freiwillig. Dem Käufer stehen alle Rechte aus dem Personendatenschutzgesetz zu, insbesondere das Recht auf die Einsicht in eigene Personendaten und ihre Korrektur. 

 

§ 10 Salvatorische Klausel:

Sollten die einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen und der Verträge, die aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen wurden, weiter in Kraft. Die unwirksamen Bestimmungen werden mit den Bestimmungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Bestimmungen entsprechen.