ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

 

der „HOMANIT Polska Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością i Spółka” spółka komandytowa in Karlino

(Stand Juni 2010)

§ 1 [Anwendungsbereich]

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Weiteren „Bedingungen“ genannt) finden ausschließlich auf Bestellungen aller Waren und Dienstleistungen (sofern nachfolgend der Begriff „Waren“ verwendet wird, sind damit auch jeweils  „Dienstleistungen“ gemeint) Anwendung, die durch die „HOMANIT Polska Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością i Spółka” spółka komandytowa in Karlino (im Weiteren „HOMANIT” genannt) getätigt werden. Diese Bedingungen werden zum Bestandteil aller Verkaufs- und Lieferverträge (im Weiteren "Vertrag" genannt), die mit dem Lieferanten abgeschlossen werden, und finden auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der HOMANIT und dem Lieferanten Anwendung, auch wenn diese im jeweiligen Fall nicht ausdrücklich erneut vereinbart werden. Anders als die vorliegenden Bedingungen, haben die allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingungen, die eventuell vom Lieferanten angewandt werden und deren Anwendung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird, keine bindende Kraft, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch der HOMANIT vorliegt. 

  2. Alle Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der auf ihrer Basis abgeschlossen wurde, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch die HOMANIT.

 

§ 2 [Aufträge und Vertragsabschluss]

  1. Der Vertrag wird anhand eines schriftlichen Auftrags der HOMANIT geschlossen. Dieser Auftrag stellt im Sinne des Zivilgesetzbuches ein Angebot dar, das durch den Lieferanten nur im Ganzen, ohne jegliche Änderungen, Ergänzungen oder Einwendungen angenommen werden kann.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, jeweils innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt eines Auftrags von der HOMANIT dessen Annahme schriftlich zu bestätigen. Fehlende schriftliche Auftragsbestätigung in dem o.g. Termin gilt als stillschweigende Annahme des Auftrags zu den darin bestimmten Bedingungen, es sei denn, der Lieferant wird innerhalb dieser Frist den Auftrag ausdrücklich schriftlich abweisen.

  3. Sollte die Auftragsbestätigung des Lieferanten irgendwelche Änderungen, Ergänzungen oder Einwendungen im Vergleich zum Auftrag der HOMANIT enthalten, so wird diese Bestätigung für ein neues Angebot gehalten, das einer ausdrücklichen, schriftlichen Annahme durch die HOMANIT bedarf.

  4. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden bindend mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die HOMANIT.

  5. Der Lieferant hat jeweils zu prüfen, ob die technischen Parameter, die durch die HOMANIT in ihrem Auftrag bestimmt wurden, sowie etwaige andere Anforderungen, eine ordnungsgemäße Durchführung der Lieferung der bestellten Waren erlauben. Der Lieferant ist verpflichtet, seine eventuellen Einwendungen in dieser Hinsicht umgehend zu melden.

  6. Der Lieferant ist jeweils verpflichtet, die Auftragsnummer der HOMANIT sowie den Vor- und Nachnamen des Mitarbeiters von HOMANIT, der die Bestellung getätigt hat, auf der Rechnung und dem Lieferschein anzugeben. Sonst behält sich die HOMANIT das Recht vor, die Annahme der Lieferung zu verweigern oder die Zahlung einzustellen, bis der Lieferant nachweist, auf welcher Grundlage die Lieferung durchgeführt wurde. Dies kann insbesondere durch die Vorlage des Auftrags von HOMANIT erfolgen.

 

§ 3 [Lieferung und Liefertermine]

  1. Bei keinen abweichenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen wird die Lieferung auf Kosten und Risiko des Lieferanten frei Lieferort, d.h. Sitz der HOMANIT, erfolgen. Das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht auf die HOMANIT mit der Übernahme der gelieferten Waren durch die HOMANIT am Lieferort über.

  2. Der Liefertermin ergibt sich aus dem Auftrag der HOMANIT, wobei im Auftrag auch eine Lieferung auf Abruf vorgesehen sein kann (sie wird nach Abruf durch HOMANIT ausgeführt). Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware in quantitativer und qualitativer Übereinstimmung mit dem Auftrag der HOMANIT am Ort, im Termin und zu den Bedingungen, die im Auftrag genannt wurden, zur Verfügung gestellt wird. Die Lieferung der Waren vor dem festgelegten Liefertemin bedarf einer früheren ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der HOMANIT.

  3. Alle Lieferungen, die quantitativ und qualitativ vom Auftrag abweichen, werden für vertragswidrig gehalten. Dies gilt insbesondere für vertraglich nicht vereinbarte Teillieferungen. Das bedeutet, dass die HOMANIT berechtigt ist, die Annahme dieser Lieferungen zu verweigern, es sei denn, die HOMANIT gibt vorher dem Lieferanten ihre schriftliche Zustimmung zur Ausführung solcher Teillieferungen.

  4. Beim Lieferverzug behält sich die HOMANIT das Recht vor, den Lieferanten mit einer Vertragsstrafe von 2% des Auftragswerts für jede begonnene Verzugswoche zu belasten.

  5. Beim Lieferverzug, der 7 Tage überschreitet, ist die HOMANIT außerdem berechtigt – unbeschadet des Rechts auf die Berechnung von Vertragsstrafen für Verzug gemäß § 3.4. – nach ihrer Wahl und ohne eine Nachfrist zu setzen – vom Vertrag im Ganzen oder teilweise zurückzutreten, oder die Ausführung der Waren/Dienstleistungen aus der nicht termingerecht realisierten Lieferung auf Kosten des Lieferanten einem Dritten in Auftrag zu geben. In solch einem Fall stehen dem Lieferanten keinerlei Ansprüche gegenüber der HOMANIT zu, insbesondere keine Schadenersatzansprüche.

  6. Im Falle höherer Gewalt oder anderer, nicht voraussehbarer, außerordentlicher und vom Lieferanten nicht verschuldeter Umstände, die ihn an einer termingerechten Erfüllung des Vertrags hindern, hat der Lieferant die HOMANIT über das Zustandekommen und Aufhören dieser Umstände sofort zu informieren. In solch einem Fall kann die HOMANIT, nachdem sie dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung gesetzt hat, vom Vertrag im Ganzen oder teilweise zurücktreten. Dem Lieferanten stehen dann keinerlei Ansprüche gegenüber der HOMANIT zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.

 

§ 4 [Preise. Zahlungen]

  1. Bei keinen abweichenden, ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarungen verstehen sich die im Auftrag angegebenen Preise DDU gemäß Incoterms 2000.

  2. Sollten die Preise in einer Fremdwährung festgelegt werden, sind sie in PLN umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt nach dem Mittelkurs der betreffenden Währung, der am Tag der Rechnungsstellung von der Polnischen Nationalbank veröffentlicht wurde. Der Lieferant ist verpflichtet, den Währungskurs und die Nummer der Kurstabelle, die der Preisumrechnung zugrunde liegen, in der Rechnung anzugeben.

  3. Die festgelegte Zahlungsfrist läuft ab dem Tag, an dem eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung samt vollständigen erforderlichen Begleitunterlagen der HOMANIT zugegangen ist. Eine Rechnung darf vom Lieferanten nicht früher als am Tag der Durchführung der Warenlieferung ausgestellt werden. Die vorstehenden Grundsätze gelten bei der Annahme der Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, wobei die Zahlungsfrist in diesem Fall nicht früher als ab dem Liefertermin läuft, der aus dem Auftrag hervorgeht.

  4. Bei keinen abweichenden, ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarungen erfolgt die Begleichung der Rechnungen des Lieferanten am nächsten 15. oder letzten Tag des Monats, der dem Zahlungstermin folgt, der im Vertrag vereinbart und gemäß § 4.3 gerechnet wird. Die Zahlung zu den oben genannten Terminen stellt keinen Zahlungsverzug seitens der HOMANIT dar und gibt keinen Grund für die Ansprüche seitens des Lieferanten.    

  5. Die Zahlungen erfolgen per Überweisung aufs Bankkonto des Lieferanten, das auf der Rechnung angegeben wird. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem das Bankkonto der HOMANIT mit dem Überweisungsbetrag belastet wird.

  6. Bei mangelhafter Lieferung ist die HOMANIT berechtigt, die Zahlung einzustellen, bis eine vertragsgerechte Lieferung ausgeführt wird.

  7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne frühere schriftliche Zustimmung der HOMANIT die ihm gegenüber der HOMANIT zustehenden Forderungen abzutreten.

 

§ 5 [Mängelhaftung]

  1. Bei keinen abweichenden, ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarungen erlischt die Haftung des Lieferanten aus der Gewährleistung für die Mängel der gelieferten Waren nach 2 (zwei) Jahren ab Abnahme der Ware durch die HOMANIT.

  2. Die offenen Mängel, die durch die HOMANIT festgestellt wurden, werden dem Lieferanten innerhalb 1 Monats ab Lieferdatum und die verborgenen Mängel innerhalb 1 Monats ab Tag ihrer Feststellung gemeldet.

  3. Sollte die gelieferte Ware mangelhaft sein, ist die HOMANIT berechtigt, nach eigenem Ermessen, entweder die Behebung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware innerhalb einer von ihr gesetzten Frist, die 7 Tage nicht überschreiten darf, zu fordern. In dringenden Fällen ist die HOMANIT berechtigt, ohne dem Lieferanten einen Termin für die Behebung des Mangels/ Lieferung der mangelfreien Ware zu setzen, die Mängel selber zu beheben oder diese durch einen Dritten beheben zu lassen, oder auch die Ersatzwaren im Verhältnis zu den mangelhaften Waren zu erwerben – jeweils auf Kosten des Lieferanten.

  4. Bei Nichtbehebung der Mängel/Nichtlieferung der mangelfreien Waren innerhalb einer durch die HOMANIT gesetzten Frist, ist die HOMANIT berechtigt, nach eigenem Ermessen eine angemessene Preissenkung zu verlangen oder jeweils auf Kosten des Lieferanten die Warenmängel selber zu beheben oder sie durch einen Dritten beheben zu lassen, oder auch vom Vertrag im Ganzen oder teilweise zurückzutreten. 

  5. In jedem Fall des Vorliegens von Mängeln behält sich die HOMANIT das Recht vor, bei dem Lieferanten die Wiedergutmachung des Schadens aus der fehlerhaften Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten geltend zu machen.

  6. Alle Kosten des Reklamationsverfahrens, insbesondere die Kosten der Aufbewahrung der mangelhaften Waren, die Transport-, Montage- und Demontagekosten sowie der Material- und Arbeitsaufwand gehen zu Lasten des Lieferanten. 

 

§ 6 [Geheimhaltungspflicht]

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen, die ihm durch die HOMANIT und/oder ihre Mitarbeiter übergeben wurden oder die er auf irgendwelche Art und Weise durch die Anknüpfung der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen erfahren hat, und die ein Betriebsgeheimnis der HOMANIT darstellen, streng geheim zu halten und sie zu keinem anderen Zweck als zur Abwicklung der Aufträge von der HOMANIT auszunutzen. Unter Ausnutzung von Informationen ist ihr direktes oder indirektes Zugänglichmachen an Dritte, sowie die Nutzung zu eigenen Zwecken zu verstehen. Diese Verpflichtung gilt fristlos und umfasst vor allem die Informationen über die Abwicklungsbedingungen der Aufträge der HOMANIT, sowie andere geschäftliche, technische, technologische und organisatorische Informationen über das Unternehmen der HOMANIT.

  2. Die Bestimmungen des §6.1. finden vor allem auf sämtliche Muster, Modelle, Zeichnungen, Kalkulationen, technische Berechnungen, begutachtende Behandlungen sowie andere Dokumente, die dem Lieferanten während der Verhandlungen oder beim Vertragsabschluss zugestellt oder zugänglich gemacht wurden, Anwendung. Sie sind nur für die Zwecke bestimmt, die mit der Auftragsabwicklung verbunden sind, und dürfen ohne vorherige, ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der HOMANIT weder im Ganzen noch teilweise vervielfältigt oder den Dritten zugänglich gemacht werden. Dem Lieferanten steht das Recht auf die Zurückbehaltung der o.g. Materialien, aus welchem Grund auch immer, nicht zu und er ist verpflichtet, sie nach Abwicklung des Auftrags ohne gesonderte Aufforderung zurückzugeben.

  3. Sollten die Pflichten aus den §6.1-§6.2. verletzt werden, behält sich die HOMANIT das Recht vor, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,00 PLN für jeden Verletzungsfall vom Lieferanten zu verlangen.

 

§ 7 [Anzuwendendes Recht. Gerichtsstand. Sonstige Bestimmungen]

  1. Der Vertrag und diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Republik Polen, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980. Auf die Angelegenheiten, die mit diesen Bedingungen nicht geregelt wurden, finden insbesondere die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs Anwendung.

  2. Das Gericht, das für die Entscheidung aller Streitigkeiten aus den Verträgen, die auf Basis dieser Bedingungen geschlossen wurden, zuständig ist, ist das ordentliche Gericht, das, für den Sitz der HOMANIT sachlich zuständig ist. Abgesehen von dem Obengenannten ist die HOMANIT berechtigt, den Lieferanten vor dem Gericht mit Gerichtsstand am Sitz/Wohnort des Lieferanten zu klagen.

  3. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HOMANIT die Tatsache der Zusammenarbeit mit der HOMANIT in seiner Promotion und Werbung nicht ausnutzen. 

  4. Die Abtretung der Rechte und Pflichten des Lieferanten aus den Verträgen, die auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossen wurden, ist ausgeschlossen.

  5. Die Zahlung der Vertragsstrafen, die in diesen Bedingungen genannt wurden, schließt die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche nach allgemeinen Regeln durch die HOMANIT nicht aus. Die Zahlung der Vertragstrafen durch den Lieferanten im Wege der Aufrechnung ist ausgeschlossen.

  6. Sooft in diesen Bedingungen von der Schriftform die Rede ist, wird auch die Versendung eines Schreibens per Fax oder E-Mail für ausreichend gehalten.

Etwaige Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat keine Ungültigkeit/Unwirksamkeit sonstiger Bestimmungen dieser Bedingungen und der Verträge, die aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossen wurden, zur Folge. Die ungültigen/unwirksamen Bestimmungen sind durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Bestimmungen am nächsten kom