ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

 

1 Auftrag:

Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schrift­lich erteilt oder bestätigt haben.Die Annahme eines Aufrages muß schriftlich erfolgen. Sie ist für uns nur rechtsverbindlich, wenn sie uns innerhalb 5 Tagen nach Empfang der Auftragserteilung zugeht.Wird unser Auftrag vom Lieferanten abweichend von unse­ren nachstehenden Bedingungen bestätigt, so gilt dies von uns nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn wir nicht widersprechen. Auch die Abwicklung des Geschäftes gilt nicht als stillschweigendes Einvernehmen. Abweichun­gen in den Geschäftsbedingungen unseres Lieferanten von unseren eigenen Bedingungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

 

2 Liefertermin:

Wird die Leistung zu dem vereinbarten Termin ganz oder teilweise nicht erfüllt, so berechtigt uns dies, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schaden­ersatz wegen verspäteter Leistung oder Nichterfüllung der Leistung zu verlangen; das gleiche gilt bei Teilleistungen hinsichtlich der noch ausstehenden Leistungen, wenn die Lieferfirma auch nur eine Teilleistung nicht zu dem verein­barten Termin erfüllt.Sobald die Lieferfirma erkennt, daß sie einen Liefertermin nicht einhalten kann, hat sie uns dies sofort mitzuteilen und einen neuen Liefertermin anzubieten. Wir sind zum Rück-tritt berechtigt, wenn wir mit dem angebotenen neuen Lie­fertermin nicht einverstanden sind.Bei verspäteter Leistung bleibt unser Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens in jedem Falle unberührt.

 

3 Gewährleistung:

Die Lieferfirma gewährleistet vertragsmäßige Güte und Beschaffenheit der Leistung. Insbesondere haftet die Liefer­firma dafür, daß der Leistungsstand die zugesicherten bzw. nach dem Vertrage stillschweigend vorausgesetzten Eigenschaften hat und mit allen Einrichtungen versehen ist, die das Gesetz, die Vorschriften der Berufsgenossenschaft oder der Handelsbrauch verlangen. Etwaige Mängel berech­tigen uns, von der Lieferfirma die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Kommt die Lieferfirma dieser Forderung nicht unverzüglich nach, so sind wir befugt, den Mangel auf ihre Kosten beseitigen zu lassen und sie für alle entstande­nen und noch entstehenden Schäden haftbar zu machen.Bei mangelhafter Leistung oder Teilleistung haben wir neben dem Recht auf vertragsgemäße Erfüllung die Befugnis, ohne Fristsetzung vom ganzen Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

4 Mängelrügen:

Die Abnahme gilt erst als erfolgt, wenn wir die Möglichkeit gehabt haben, den Leistungsgegenstand zu untersuchen und zu prüfen. Prüfung und Untersuchung erfolgen im Rahmen unseres Geschäftsganges. Bei Maschinen kann die Untersu­chung in der Regel erst dann erfolgen, wenn die Maschinen vollbelastet worden sind. Mängelrügen sind rechtzeitig erho­ben, wenn sie unverzüglich nach Entdeckung des Mangels angezeigt werden. Entgegenstehende Prüfungs- und Unter­suchungsfristen erkennen wir nicht an.
Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Beanstandete Lieferungen können wir nach Wahl an die Lieferfirma zurückgehen lassen oder für sie auf ihre Rech­nung, Gefahr und auf ihren Namen einlagern.

 

5 Rechtsmängel:

Sämtliche Lieferungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Hinweise auf solche Rechte, Vorbehalte zugunsten Dritter und dergleichen sind wirkungslos und gelten auch dann nicht als vereinbart, wenn sie in Rechnungen, Lieferschei­nen, Bestätigungsschreiben usw. enthalten sind, ohne daß es unseres ausdrücklichen Widerspruchs bedarf.

 

6 Versicherung:

Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde. Für Speditionsaufträge gilt SVS-RVS-Verbot.

 

7 Konkurs, Zahlungseinstellung:

Falls wir Kenntnis erhalten, daß die Eröffnung des Ver­gleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen der Lie­ferfirma beantragt oder das Verfahren bereits eröffnet wor‑
den ist, so können wir den Auftrag durch einseitige schrift­liche Erklärung auflösen. Das gleiche gilt, wenn die Liefer­firma die Zahlungen einstellt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt oder Maßnahmen zur freiwilligen oder zwangsweisen Liquidie­rung eingeleitet werden. Das genannte Recht steht uns auch dann zu, wenn der Vertrag von einer oder von beiden Ver­tragsparteien ganz oder teilweise erfüllt worden ist, solange noch die Gewährleistungspflicht der Lieferfirma besteht.

 

8 Versand:

Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr der Lieferfirma. Erst die Ablieferung beim Empfänger befreit die Liefer­firma von der Tragung der Versandgefahr. Alle durch Außer­achtlassung von Versand- und Deklarationsvorschriften ent­stehenden Wagenstandgelder und sonstigen Unkosten gehen zu Lasten der Lieferfirma.Für jede Lieferung ist uns sofort bei Abgang eine spezifi­zierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer einzusenden.

 

9 Rechnung und Zahlung:

Rechnungen sind bei Absendung der Ware unter Angabe der Bestellnummer direkt per Post an uns zu senden. Auf den Rechnungen sind Verpackungsart, Gewicht, Waggon-bzw. Kollinummer anzugeben. Jeder Aufrag ist gesondert zu berechnen. Rechnungen, die verspätet oder unvollstän­dig eingesandt werden, können wir, auch wenn sie dadurch erst verspätet bezahlt werden, unter Abzug des vollen Skontos begleichen. Wenn die Lieferfirma vor unserer Zahlung die mit uns ursprünglich vereinbarten Preise allgemein senkt, so ist der herabgesetzte Preis auch uns ge­genüber zu berechnen.

 

10 Erfüllungsort, Gerichtsstand:

Der vereinbarte Bestimmungsort ist maßgebend für die Erfül­lung der Verpflichtung der Lieferfirma.
Gerichtsstand ist das für den Sitz der Bestellerin zuständige Gericht. Dies gilt nicht, sofern von Gesetzes wegen ein aus­schließlicher Gerichtsstand bestimmt ist.

 

11 Arbeiten im Werk:

Für Bau-, Montage- und sonstige Arbeiten gelten die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen festgelegten ein­schlägigen allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Vereinba­rung der vorbezeichneten Bedingungen bedeutet keinen Verzicht auf die gesetzlichen oder vereinbarten Gewährlei­stungsansprüche. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere derjenigen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Chemische Industrie, verantwortlich.
Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung, uns seine Arbeitskräfte namentlich zu melden und sie zu veranlassen, sich während ihrer Arbeit unserer Werksordnung zu fügen und die von uns zur Verfügung gestellten Abrechnungs­unterlagen ordnungsgemäß auszufüllen.
Die Benutzung unsererseits zur Verfügung gestellten Hilfs­mittel und Arbeitsgeräte erfolgt zu Lasten und Gefahr des Auf­tragnehmers.

 

12 Entwürfe und Zeichnungen:

Die Ausarbeitung von Entwürfen, Projekten, Plänen, Kosten­berechnungen usw. ist für uns kostenlos und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir den Auftrag nicht erteilen. Zeichnungen und Modelle, die dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellt oder nach unseren Angaben angefer­tigt werden, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Sie dür­fen nicht anderweitig verwendet oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.

 

13 Schutzrechte Dritter:

Die Lieferfirma garantiert, daß durch die Ausführung des ihr erteilten Auftrages keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Erhalten wir Kenntnis von einer solchen Verletzung, so sind wir berechtigt, einen bereits erteilten Auftrag zu widerrufen. Die Lieferfirma haftet für alle Verluste, Schä­den und Kosten sowie sonstige Nachteile, die wir infolge der Verletzung eines Schutzrechtes durch die Lieferfirma erleiden.

 

14 Energiemanagementsystem: 

Unser Unternehmen hat ein Energiemanagement-System eingeführt. Daher ist uns eine kontinuierliche Verbesserung unseres Energieeinsatzes bzw. die Senkung unseres Energieverbrauchs sehr wichtig. 
Aus diesem Grund weisen wir unsere Hersteller und Lieferanten darauf hin, dass die Bewertung von Gütern und Dienstleistungen teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert (insbesondere Wirkungsgrad und Energieffizienzklassen).